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§ 086 StGB

  • Weitergeleitet von „86 Abs. 4 und 5 StGB“
  • sophme
  • 19. Dezember 2022 um 21:17
  • 31. Mai 2025 um 21:27
  • 1.347 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

    (1) Wer Propagandamittel

    1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
    4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

    im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

    (3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

    (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

    (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Verbreitung
    • Verfassungswidrigkeit
    • Demokratie
    • § 86 StGB
    • Propagandamittel
    • Terrorismus

Verbreitung von Propaganda von verfassungswidrigen und terroristischen Gruppen

(1) Wer Propagandamaterial von:

  1. einer Partei, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, oder von einer Organisation, die klar als Nachfolger einer solchen Partei gilt,
  2. einer Vereinigung, die verboten ist, weil sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung arbeitet, oder von einer Organisation, die als Nachfolger einer solchen verbotenen Vereinigung gilt,
  3. einer Regierung oder Organisation außerhalb Deutschlands, die für die oben genannten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Materialien, die darauf abzielen, die Ziele einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzuführen,

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das gleiche gilt für jemanden, der Propagandamaterial von einer Organisation verbreitet, die im Anhang der EU-Verordnung (EU) 2021/138 aufgeführt ist und die im Inland oder Ausland verbreitet, zugänglich macht oder produziert.

(3) Als Propagandamaterial im Sinne des ersten Absatzes gilt nur der Inhalt, der gegen die demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Im zweiten Absatz bezieht sich Propagandamaterial auf Inhalte, die gegen die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung dazu dient, die Bürger aufzuklären, verfassungswidrige Bestrebungen abzuwenden, Kunst oder Wissenschaft zu fördern, über aktuelle Ereignisse oder Geschichte zu berichten oder ähnliche Zwecke zu verfolgen.

(5) Wenn die Schuld gering ist, kann das Gericht von einer Strafe absehen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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