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§ 074f StGB

  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 21:13
  • 31. Mai 2025 um 23:07
  • 502 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 StGB und 74a StGB nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 StGB bis 74b StGB und 74d StGB ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

    1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
    2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
    3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

    Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

    (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StGB gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Verhältnismäßigkeit
    • Grundsatz
    • § 74f StGB

Verhältnismäßigkeit im Überblick

(1) Wenn die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf sie in den Fällen der §§ 74 StGB und 74a StGB nicht angeordnet werden, wenn sie im Vergleich zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der der betroffenen Person gemacht wird, übertrieben wäre. Bei den §§ 74 StGB bis 74b StGB und 74d StGB kann das Gericht entscheiden, dass die Einziehung nur dann stattfindet, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den gleichen Zweck zu erreichen. Hierbei können vor allem folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

  1. Die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
  2. Bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen an den Gegenständen zu entfernen oder die Gegenstände anderweitig zu verändern,
  3. Bestimmte Verfügungen über die Gegenstände zu treffen.

Wenn die Anweisung befolgt wird, fällt der Vorbehalt der Einziehung weg; wenn nicht, kann das Gericht die Einziehung später anordnen. Wenn die Einziehung nicht zwingend ist, kann sie auch nur für einen Teil der Gegenstände gelten.

(2) Bei der Unbrauchbarmachung nach § 74d Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StGB gelten die Sätze 2 und 3 aus Absatz 1 entsprechend.

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