§ 074f StGB

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 StGB und 74a StGB nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 StGB bis 74b StGB und 74d StGB ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

    1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
    2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
    3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

    Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.


    (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StGB gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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