Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 075 StGB

  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 21:21
  • 31. Mai 2025 um 23:04
  • 634 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wirkung der Einziehung

    (1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand

    1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder
    2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.

    In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.

    (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b StGB bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 StGB und 74a StGB kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte

    1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
    2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.

    (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

    (4) In den Fällen des § 111d Abs. 1 Satz 2 StPO (der Strafprozessordnung) findet § 91 InsO (der Insolvenzordnung) keine Anwendung.

    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Wirkung
    • § 75 StGB

Wirkung der Einziehung

(1) Wenn entschieden wird, dass ein Gegenstand eingezogen wird, geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung an den Staat über, und zwar in folgenden Fällen:

  1. Wenn der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt dem Betroffenen gehört oder ihm zusteht, oder
  2. Wenn er jemand anderem gehört, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände zur Verfügung gestellt hat.

In anderen Fällen wird das Eigentum an der Sache oder das Recht nach sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung an den Staat übertragen, es sei denn, die Person, die den Gegenstand besitzt oder ihm zusteht, meldet ihr Recht vorher bei der Vollstreckungsbehörde an.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in der Regel bestehen. Allerdings ordnet das Gericht in den Fällen, die in § 74b StGB genannt sind, das Erlöschen dieser Rechte an. Bei den Fällen aus §§ 74 StGB und 74a StGB kann das Gericht auch das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn dieser

  1. zumindest leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet wurde oder Tatobjekt war, oder
  2. das Recht an dem Gegenstand in verwerflicher Weise erworben hat, während er über die Umstände, die die Einziehung erlauben, Bescheid wusste.

(3) Bis das Eigentum an der Sache oder das Recht übergeht, wirkt die Einziehungsanordnung oder das Vorbehalt der Einziehung wie ein Veräußungsverbot gemäß § 136 BGB.

(4) In den Fällen des § 111d Abs. 1 Satz 2 StPO findet § 91 InsO keine Anwendung.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 074f StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 076 StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S