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§ 073a StGB

  • Weitergeleitet von „73a StGB“
  • sophme
  • 13. Dezember 2022 um 17:40
  • 458 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

    (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

    (2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

    • Strafrecht
    • Täter
    • Taterträge
    • Teilnehmer
    • § 73a StGB
    • erweiterte Einziehung

Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Wenn jemand eine rechtswidrige Tat begangen hat, kann das Gericht die Einziehung von Sachen des Täters oder Teilnehmers anordnen, auch wenn diese Sachen durch andere rechtswidrige Taten oder dafür erlangt wurden.

(2) Falls der Täter oder Teilnehmer vor der Einziehungsanordnung aus Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt war und das Gericht erneut über die Einziehung seiner Sachen entscheiden muss, wird dabei die vorherige Entscheidung berücksichtigt.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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