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Kartellrecht KZR 42/20 - Zum Schadensersatz von Anton Schlecker e. K. i. L. wegen des Drogeriekartells

  • sophme
  • 12. Dezember 2022 um 18:19
  • 8. Juli 2026 um 10:51
  • 1.005 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kläger ist Insolvenzverwalter von Anton Schlecker e.K. i.L. (im Folgenden: Schlecker). Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 212,2 Mio. €. Schlecker war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2012 eines der bundesweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel.

    Die Beklagten stellen Drogeriemarkenartikel her. Die Preise für die von Schlecker erworbenen Produkte wurden in den Jahren 2000 bis 2012 zwischen der jeweiligen Beklagten und Schlecker bilateral in Jahresvereinbarungen festgelegt.

    Das Bundeskartellamt verhängte u.a. gegen die Beklagten Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB und Art. 81 EGV (nunmehr Art. 101 AEUV). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren die Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 in unterschiedlichem zeitlichen und sachlichen Umfang an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt. Im Kern betraf der Vorwurf den Austausch von Informationen über gegenüber Schlecker beabsichtigte und durchgesetzte Bruttopreiserhöhungen sowie über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen mit Schlecker insbesondere hinsichtlich Rabatten und Sonderforderungen.

    Der Kläger behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 212,2 Mio. € entstanden.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Er hat entschieden, dass ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz begründet, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. Betreffen geheime Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten, besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an dem Informationsaustausch beteiligten Wettbewerber gemeinsam ein höheres Preisniveau erreichen. Der Annahme dieses Erfahrungssatzes steht nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustauschs von den Umständen des Einzelfalls (wie etwa dem auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen, dessen Struktur sowie dem mit dem Informationsaustausch verfolgten Zweck) abhängen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung vom Tatrichter darauf zu überprüfen, ob sich daraus Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz, dem regelmäßig eine starke Indizwirkung zukommt, bestätigen oder entkräften.

    Dieser Erfahrungssatz gilt auch für das Drogeriekartell, soweit der Informationsaustausch Listenpreiserhöhungen und die Verhandlungen über von Schlecker geforderte Rabatte und Sonderbedingungen zum Gegenstand hatte. Das Berufungsgericht hatte zwar einen entsprechenden Erfahrungssatz unterstellt, ihm jedoch rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen. Seine Annahme, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, beruhte auf einer fehlerhaften Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände und hielt der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

    BGH-Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20; BGH PM 172/2022

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. August 2018 - 2-03 O 239/16

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Mai 2020 - 11 U 98/18 (Kart)

    • Schadenersatz
    • Kartellrecht
    • Schlecker
    • Drogeriekartell
    • Preisabsprachen

Informationsaustausch über Preise begründet Vermutung eines Kartellschadens

Worum ging es?

Der Insolvenzverwalter von Schlecker verlangte von mehreren Herstellern von Drogeriemarkenartikeln Schadensersatz in Höhe von mindestens 212 Mio. €.

Das Bundeskartellamt hatte zuvor festgestellt, dass die Hersteller im Rahmen des sogenannten Drogeriekartells vertrauliche Informationen über geplante Preiserhöhungen sowie den Stand ihrer Preisverhandlungen mit Schlecker ausgetauscht hatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück.

Ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch über aktuelle oder geplante Preise begründet regelmäßig die tatsächliche Vermutung, dass der betroffene Abnehmer dadurch höhere Preise zahlen musste.

Begründung

Nach Auffassung des Gerichts spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Wettbewerber durch den Austausch geheimer Informationen über ihr Preisverhalten ein höheres Preisniveau erzielen als ohne die Wettbewerbsbeschränkung.

Dieser Erfahrungssatz gilt insbesondere dann, wenn Informationen über geplante Listenpreiserhöhungen oder über Rabatt- und Preisverhandlungen mit einem gemeinsamen Kunden ausgetauscht werden.

Zwar hängt die konkrete Schadensentstehung stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Umstände sind jedoch erst im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Der Erfahrungssatz besitzt dabei eine erhebliche Indizwirkung und darf nicht ohne tragfähige Gründe relativiert werden.

Das Berufungsgericht hatte diesem Erfahrungssatz zu wenig Gewicht beigemessen und deshalb rechtsfehlerhaft angenommen, ein Schaden sei nicht nachweisbar.

Kernaussage

Tauschen Wettbewerber vertrauliche Informationen über ihr aktuelles oder geplantes Preisverhalten aus, spricht regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der betroffene Kunde einen Kartellschaden durch überhöhte Preise erlitten hat.

Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV)
→ Der Austausch geheimer Informationen über Preise oder Preisverhandlungen zwischen Wettbewerbern ist kartellrechtswidrig.

Kartellschadensersatz
→ Ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch kann einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Abnehmers begründen.

Tatsächliche Vermutung
→ Bei Preisabsprachen oder preisbezogenem Informationsaustausch besteht regelmäßig die Vermutung, dass höhere Preise erzielt wurden.

Beweiswürdigung
→ Der Tatrichter muss den Erfahrungssatz mit erheblichem Gewicht in die Gesamtwürdigung einstellen und kann ihn nur aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls entkräften.

BGH, Urteil vom 29.11.2022 – KZR 42/20 – BGH PM 172/2022

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