Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- (weggefallen)
- Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 StGB und 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 2 StGB und des § 310 StGB;
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB);
- Menschenhandel (§ 232 StGB);
- unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a StGB, 184b Abs. 1 und 2 StGB und § 184c Abs. 1 und 2 StGB;
- Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146 StGB, 151 StGB und 152 StGB), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4 StGB) sowie deren Vorbereitung (§§ 149 StGB, 151 StGB, 152 StGB und 152b Abs. 5 StGB);
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB);
- Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.