Verfassungsrecht 1 BvR 1886/06 - Anwalt darf Beratung in Internet versteigern

  • Versteigerung verstößt nicht gegen das Berufsrecht

    Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen bei ebay an. Dabei handelte es sich um zwei Beratungen, eine bis zu einer Stunde in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Anwaltskammer Berlin erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung marktschreierisch sei. Das Anbietern anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen sei berufsrechtswidrig.


    Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest, dass der Anwalt nicht gegen das Berufsrecht verstieß. Die angegriffenen Entscheidungen haben ihm in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.

    Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen bei ebay ect. kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die

    Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.


    Die Versteigerung bei ebay ist keine "unsachliche Werbung". Nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, erlangt vom anwaltlichen Angebot Kenntnis. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.


    Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung über ebay deutet weder auf eine Vernachlässigung von Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.


    Eine Versteigerung von Beratungsleistungen bei ebay verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.


    Az: 1 BvR 1886/06 - Beschluss vom 19. Februar 2008

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