Verfassungsrecht 1 BvQ 25/06 - Verbot der Demonstration von Neonazis bestätigt

  • Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. August 2006 entschieden, dass die geplante Neonazi-Kundgebung zu Ehren von Rudolf Heß am Samstag in Wunsiedel verboten bleibt.

    Damit wurde die Eilklage der Veranstalter abgewiesen, die damit das Verbot aufheben wollten. Die Richter verwiesen auf das bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Bayreuth getroffene Urteil, welches damals erstmals das Heß-Gedenken im bayerischen Wunsiedel verhinderte. Diese Entscheidung wurde 2005 dadurch erleichtert, da kurz zuvor eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, wonach der Verbot von Aufmärschen durch Neonazis vereinfacht wurde. Die Kundgebung für Heß, den Stellvertreter Hitlers, der 1946 bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen eine lebenslange Haftstrafe erhielt, sollte in Wunsiedel stattfinden, da er dort begraben liegt. Im Alter von 93 Jahren nahm sich der wegen Kriegsverbrechen verurteilte Heß im Gefängnis Berlin-Spandau das Leben, weshalb er bei den Rechtsextremen als Märtyrer gilt.


    Zusätzlich entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die "schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen" betreffs eines Versammlungsverbotes in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen.


    Zudem ist das Verbot und die Ablehnung der Eilklage nicht besonders hart, da bereits für das Jahr 2007 ein weiteres Gedenken zu Ehren von Rudolf Heß im selben Ort angekündigt beziehungsweise angemeldet wurde. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verehrung des Hitler-Stellvertreters nur einen Teil des Gedenkmarsches ausmache. Auf der anderen Seite verletze der Aufmarsch die Würde der Opfer des Nationalsozialismuses und stört zudem den öffentlichen Frieden der Anwohner von Wunsiedel. (Az. 1 BvQ 25/06) [@]

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