Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 und 6 und Abs. 3 GG gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
Der Bund kann den Bundesländern Kohle für wichtige Investitionen und spezielle, zeitlich begrenzte Ausgaben geben, die direkt damit zusammenhängen, um die kommunale Bildungsinfrastruktur besser zu machen. Das Ganze basiert auf den entsprechenden Regelungen aus dem Grundgesetz. Um sicherzustellen, dass das Geld auch richtig eingesetzt wird, kann die Bundesregierung Berichte anfordern und bei Bedarf Unterlagen einsehen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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