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Artikel 104b GG

  • Weitergeleitet von „Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 und 6 und Abs. 3 GG“
  • sophme
  • 6. Juni 2022 um 17:48
  • 20. Januar 2026 um 00:52
  • 796 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)"

    (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

    1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
    2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
    3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

    erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

    (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

    (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

    • Grundgesetz
    • Bund
    • Finanzwesen
    • Art. 104b GG
    • Finanzhilfen
    • besondere Investitionen

(1) Der Bund kann den Ländern ein bisschen Geld geben, wenn das Grundgesetz ihm das erlaubt. Das passiert besonders bei wichtigen Investitionen der Länder und Gemeinden, die:

  1. helfen, das wirtschaftliche Gleichgewicht zu halten,
  2. Unterschiede in der Wirtschaftskraft im Land ausgleichen,
  3. das wirtschaftliche Wachstum ankurbeln.

Wenn's mal richtig krass kommt, wie bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen, die der Staat nicht beeinflussen kann und die die Finanzen ordentlich durcheinanderbringen, kann der Bund auch ohne spezielle Erlaubnis Finanzhilfen raushauen.

(2) Wie genau das Ganze aussieht, vor allem welche Investitionen gefördert werden, regelt ein Bundesgesetz, das vom Bundesrat abgesegnet werden muss, oder durch eine Verwaltungsvereinbarung, die im Bundeshaushaltsgesetz festgelegt ist. In diesen Regelungen kann auch stehen, wie die Länder ihre Programme zur Verwendung der Finanzhilfen aufstellen sollen. Die Kriterien dafür werden in Absprache mit den betroffenen Ländern festgelegt. Um sicherzustellen, dass das Geld auch richtig verwendet wird, kann die Bundesregierung Berichte und Unterlagen anfordern und bei den Behörden nachhaken. Das Geld vom Bund kommt zusätzlich zu dem, was die Länder selbst haben. Es wird nur für eine bestimmte Zeit bereitgestellt und muss regelmäßig überprüft werden. Die Finanzhilfen werden im Laufe der Jahre immer weniger.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat müssen auf Anfrage darüber berichten, wie die Maßnahmen laufen und welche Verbesserungen erzielt wurden.

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