Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 5 sowie Abs. 3 GG gilt entsprechend.