Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 5 sowie Abs. 3 GG gilt entsprechend.
Der Bund kann den Ländern Kohle für wichtige Investitionen in den sozialen Wohnungsbau geben, die auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände wichtig sind. Die entsprechenden Regelungen aus dem Grundgesetz finden hier auch Anwendung.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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