(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 Abs. 6 TTDSG für eine Telekommunikationsanlage wirbt,
- entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 TTDSG Verkehrsdaten verarbeitet,
- entgegen § 10 Abs. 2 S. 3 TTDSG dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 12 Abs. 1 S. 3 TTDSG Verkehrsdaten verarbeitet,
- entgegen § 12 Abs. 2 TTDSG Verkehrsdaten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 12 Abs. 3 S. 2 TTDSG eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 12 Abs. 4 S. 5 TTDSG oder § 14 Abs. 5 TTDSG die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- entgegen § 13 Abs. 1 S. 2 TTDSG den Endnutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- entgegen § 15 Abs. 2 1. HS TTDSG die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,
- entgegen § 19 Abs. 1 TTDSG nicht sicherstellt, dass der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann,
- entgegen § 20 TTDSG personenbezogene Daten verarbeitet,
- entgegen § 22 Abs. 5 S. 1 TTDSG, § 23 Abs. 3 S. 1 TTDSG oder § 24 Abs. 4 S. 1 TTDSG die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen § 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist
- die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 9,
- der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch Bundesbehörden erfolgt.
(4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG (des Bundesdatenschutzgesetzes) werden keine Geldbußen verhängt.
Fassung neu ab 01. Dez 2021