(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 5 Abs. 1 TTDSG eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
- entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 TTDSG eine Mitteilung macht oder
- entgegen § 8 Abs. 1 TTDSG eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung neu ab 01. Dez 2021