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Eigentum V ZR 234/19 - Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

  • juristi.Red
  • 13. August 2021 um 15:24
  • 20. Juni 2025 um 11:26
  • 473 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

    Sachverhalt:

    Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) überholt. Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

    Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.

    Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19; BGH PM 109/2021

    Vorinstanzen

    Amtsgericht Pankow/Weißensee – Urteil vom 8. August 2018 – 7 C 146/18

    Landgericht Berlin – Urteil vom 9. September 2019 – 51 S 17/18

    • BGH
    • Nachbar
    • Bäume
    • Überhang
    • Standfestigkeit Baum
    • Selbsthilfe
    • abschneiden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Nachbarn – solange es keine naturschutzrechtlichen Einschränkungen gibt – das Recht haben, sich selbst zu helfen, wenn überhängende Äste von einem Baum drohen, den Baum umzukippen oder ihn sogar sterben zu lassen.

Hier die Story: Die Kläger und der Beklagte sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht seit etwa 40 Jahren eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste seit mindestens 20 Jahren über die Grundstücksgrenze in das Grundstück des Beklagten ragen und dort Nadeln und Zapfen fallen. Der Beklagte hat die Kläger mehrmals aufgefordert, die Äste zurückzuschneiden, aber ohne Erfolg. Also hat er die überhängenden Zweige selbst abgeschnitten. Jetzt fordern die Kläger, dass er das in einer Höhe von über fünf Metern unterlässt, weil sie glauben, dass das Abschneiden die Stabilität des Baums gefährdet. In den ersten Instanzen hatten die Kläger damit auch Erfolg.

Was der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat: Er hat das Urteil der vorherigen Instanz aufgehoben und die Sache zurückgeschickt. Das Gericht hatte gesagt, die Kläger müssten das Abschneiden der Äste nicht akzeptieren, weil das Gesetz nur direkte Beeinträchtigungen durch die Äste selbst berücksichtigt und nicht die indirekten Folgen wie fallende Nadeln und Zapfen. Das hat der Bundesgerichtshof allerdings anders gesehen und das Urteil aufgehoben.

Jetzt muss das Berufungsgericht klären, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang der Äste gestört wird. Wenn ja, dann ist es für die Kläger nicht unzumutbar, dass der Beklagte die Äste entfernt, auch wenn das den Baum gefährden könnte. Das Selbsthilferecht laut § 910 BGB soll einfach und verständlich sein und unterliegt daher nicht unbedingt einer genauen Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Außerdem liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass die Äste nicht über die Grundstücksgrenze wachsen. Wenn die Kläger das, wie hier, nicht tun und die Äste über die Grenze wachsen lassen, können sie nicht einfach verlangen, dass der Beklagte das Abschneiden unterlässt, nur weil der Baum jetzt droht, umzukippen. Es gibt jedoch naturschutzrechtliche Regelungen, die das Selbsthilferecht einschränken können, und das muss das Berufungsgericht noch prüfen.

Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19; BGH PM 109/2021

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