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§ 0863 ZPO

  • recht.tk
  • 10. März 2021 um 17:59
  • 30. Oktober 2025 um 10:05
  • 461 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

    (1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 BGB durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 BGB durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

    (2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.

    (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 BGB einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Erbschaft
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 863 ZPO
    • Pfändungsbeschränkung
    • Erbschaftsnutzung

Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaften

(1) Wenn der Schuldner als Erbe laut § 2338 BGB durch einen Nacherben eingeschränkt wird, dann sind die Erträge aus der Erbschaft nicht pfändbar, solange sie nötig sind, um den Unterhalt für seinen Ehepartner, Ex-Ehepartner, Lebenspartner, früheren Lebenspartner oder Verwandte zu decken und seinen eigenen Lebensstandard zu sichern. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach § 2338 BGB eingeschränkt ist, wenn es um seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag geht.

(2) Die Pfändung ist ohne Einschränkungen erlaubt, wenn ein Nachlassgläubiger oder jemand, der auch gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker ein gültiges Recht hat, Ansprüche geltend macht.

(3) Diese Regelungen gelten auch, wenn der Anteil eines Nachkommen am Gesamtvermögen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 BGB einer ähnlichen Einschränkung unterliegt.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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