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§ 1513 BGB

  • Weitergeleitet von „1513 Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 4. Dezember 2020 um 17:17
  • 23. Juni 2023 um 11:51
  • 845 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Entziehung des Anteils

    (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 BGB findet entsprechende Anwendung.

    (2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 BGB berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Gütergemeinschaft
    • Entziehung
    • Anteil
    • § 1513 BGB

(1) Jeder Ehepartner kann, falls er stirbt und die Gütergemeinschaft weiterläuft, einem berechtigten Kind den Anteil am gemeinsamen Vermögen wegnehmen, den es nach dem Ende der Gütergemeinschaft bekommen würde. Das geht, wenn er das Recht hat, dem Kind seinen Pflichtteil zu entziehen. Die Regelung aus § 2336 Abs. 2 und 3 BGB gilt hier genauso.

(2) Wenn der Ehepartner laut § 2338 BGB das Pflichtteilsrecht des Kindes einschränken kann, kann er auch den Anteil des Kindes am Gesamtvermögen entsprechend anpassen.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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