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§ 0882a ZPO

  • Weitergeleitet von „882a ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 1. März 2021 um 00:27
  • 1. November 2025 um 21:08
  • 452 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

    (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

    (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 ZPO zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

    (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

    (4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 ZPO für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind

    1. der Schuldner und
    2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

    Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

    (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

    Fassung ab 01. Dez 2021

    _________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

    (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 ZPO zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.

    (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

    (4) (weggefallen)

    (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • öffentliche Aufgaben
    • Geldforderung
    • § 882a ZPO
    • Sachen

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

(1) Wenn jemand beim Bund oder einem Bundesland wegen Geldforderungen vollstrecken will, darf das, solange es nicht um bestimmte Rechte geht, erst vier Wochen nach der Mitteilung des Gläubigers an die zuständige Behörde des Schuldners beginnen. Falls das Geld von einer anderen Behörde verwaltet wird, muss auch das zuständige Finanzministerium informiert werden. Der Gläubiger kann eine Bestätigung über den Empfang der Mitteilung verlangen. Wenn ein Gerichtsvollzieher benötigt wird, muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, damit dieser bestimmt wird.

(2) Eine Zwangsvollstreckung ist nicht erlaubt, wenn es sich um Dinge handelt, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners wichtig sind oder deren Verkauf gegen das öffentliche Interesse spricht. Im Streitfall entscheidet darüber § 766 ZPO, und vorher muss das zuständige Ministerium angehört werden.

(3) Die Regeln aus den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Hierbei treten die gesetzlichen Vertreter an die Stelle der Behörde. Für öffentliche Banken und Kreditanstalten gelten diese Einschränkungen nicht.

(4) Wenn eine Zwangsvollstreckung gegen eine wichtige Sache, die einem Dritten gehört, durchgeführt werden soll, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Vollstreckung für unzulässig erklären. Antragsteller können sein:

  1. der Schuldner und
  2. der Bund, das Land oder eine öffentliche Körperschaft.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Sache zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Antragsteller dient. Auch hier muss das zuständige Ministerium vorher angehört werden.

(5) Wenn es um die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung geht, braucht man die Ankündigung der Zwangsvollstreckung und die Wartefrist aus den Absätzen 1 und 3 nicht einhalten.

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