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§ 0882e ZPO

  • Weitergeleitet von „882e ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Februar 2021 um 19:20
  • 1. November 2025 um 22:31
  • 756 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Löschung

    (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht.

    (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 ZPO statt.

    (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem

    1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
    2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
    3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

    (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 ZPO statt.

    • Löschung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldnerverzeichnis
    • Geldforderung
    • § 882e ZPO

Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren ab dem Datum, an dem sie eingetragen wurde, vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht.

(2) Wenn jemand gegen die Löschung aus Absatz 1 oder deren Ablehnung Einspruch erhebt, entscheidet der Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle darüber. Man kann gegen seine Entscheidung eine Erinnerung einlegen.

(3) Anders als in Absatz 1 beschrieben, kann das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung auch früher löschen, wenn:

  1. nachgewiesen wurde, dass der Gläubiger komplett befriedigt wurde;
  2. bekannt wird, dass der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht oder weggefallen ist; oder
  3. eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, die zeigt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder vorübergehend ausgesetzt ist.

(4) Wenn das zentrale Vollstreckungsgericht erfährt, dass der Inhalt einer Eintragung von Anfang an falsch war, wird die Eintragung vom Urkundsbeamten geändert. Falls der Schuldner oder jemand anderes durch diese Änderung benachteiligt wird, kann auch hier eine Erinnerung eingelegt werden.

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