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§ 0882f ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 28. Februar 2021 um 19:17
  • 1. November 2025 um 22:37
  • 530 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

    (1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen:

    1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
    2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
    3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
    4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
    5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
    6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
    7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

    Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

    (2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG (des Bundesmeldegesetzes) eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG (des Bundesmeldegesetzes) eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Abs. 1 Satz 3 ZPO übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldnerverzeichnis
    • Einsicht
    • Geldforderung
    • § 882f ZPO

Einsicht ins Schuldnerverzeichnis

(1) Wenn du einen Blick ins Schuldnerverzeichnis werfen möchtest, kannst du das tun, solange du einen guten Grund hast. Hier sind die Gründe, warum du das benötigen könntest:

  1. Um Zwangsvollstreckungen durchzuführen.
  2. Um sicherzustellen, dass jemand wirtschaftlich zuverlässig ist, wenn es gesetzlich gefordert wird.
  3. Um zu checken, ob jemand Anspruch auf öffentliche Leistungen hat.
  4. Um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden, falls Schuldner ihre Zahlungen nicht leisten.
  5. Für die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafen.
  6. Um Infos über Eintragungen zu bekommen, die dich betreffen.
  7. Für die Aufsicht über Justizmitarbeiter, die mit dem Schuldnerverzeichnis arbeiten.

(2) Die Infos, die du bekommst, dürfen nur für den Grund verwendet werden, den du angegeben hast. Sobald du deinen Zweck erreicht hast, müssen die Daten wieder gelöscht werden. Denk daran, dass nichtöffentliche Stellen darauf hingewiesen werden müssen.

(3) Wenn Dritte Einsicht nehmen wollen, gilt das nicht für bestimmte Infos, wenn nachgewiesen wird, dass es eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk für den Schuldner gibt. Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, dass so eine Sperre existiert. Das Gleiche gilt, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht informiert wurde. Diese Regelung gilt nicht für Gerichte und Behörden, wenn sie die Einsicht für die genannten Zwecke in Absatz 1 brauchen.

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