Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
ZPO
  • Alles
  • ZPO
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. ZPO

§ 0882b ZPO

  • Weitergeleitet von „882b ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Februar 2021 um 19:38
  • 1. November 2025 um 22:55
  • 907 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

    (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

    1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO angeordnet hat;
    2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO (der Abgabenordnung) angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 AO (der Abgabenordnung) steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
    3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 InsO oder des § 303a InsO (der Insolvenzordnung) angeordnet hat.

    (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

    1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
    2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
    3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

    einschließlich abweichender Personendaten.

    (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

    1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
    2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c ZPO zur Eintragung führende Grund,
    3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 AO (der Abgabenordnung) oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (der Insolvenzordnung) abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a InsO (der Insolvenzordnung) der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Inhalt
    • Schuldnerverzeichnis
    • Geldforderung
    • § 882b ZPO

Was steht im Schuldnerverzeichnis?

Das zentrale Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichnis, das nennt sich Schuldnerverzeichnis. Darin stehen die Leute, die aus verschiedenen Gründen eingetragen wurden:

  1. Gerichtsvollzieher-Anordnung: Wenn ein Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften von § 882c ZPO jemanden einträgt.
  2. Vollstreckungsbehörde-Anordnung: Wenn die Vollstreckungsbehörde das laut § 284 Abs. 9 AO anordnet. Das gilt auch, wenn das auf Basis von einem anderen Gesetz passiert.
  3. Insolvenzgericht-Anordnung: Wenn das Insolvenzgericht das laut § 26 Abs. 2 InsO oder § 303a InsO anordnet.

Was steht da alles drin?

Im Schuldnerverzeichnis findet man folgende Infos:

  • Name und Geburtsname: Also der vollständige Name des Schuldners und falls vorhanden, der Geburtsname.
  • Firma: Falls der Schuldner eine Firma hat, steht auch deren Name und die Handelsregisternummer dabei.
  • Geburtsdatum und Geburtsort: Damit man genau weiß, um wen es sich handelt.
  • Wohnsitze: Wo der Schuldner wohnt oder wo die Firma ihren Sitz hat.

Zusätzlich gibt’s auch noch abweichende Personendaten.

Und noch mehr Details:

Außerdem sind noch folgende Informationen aufgeführt:

  • Aktenzeichen und Gericht: Das Aktenzeichen sowie das zuständige Gericht oder die Vollstreckungsbehörde.
  • Eintragungsdaten: Bei bestimmten Fällen steht auch das Datum, wann die Eintragung angeordnet wurde und aus welchem Grund.
  • Insolvenzdetails: Wenn’s um Insolvenz geht, wird das Datum der Anordnung und die Info, dass ein Antrag auf Insolvenz wegen Geldmangel abgelehnt wurde, mit aufgeführt.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0882a ZPO
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0882c ZPO
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S