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§ 0555 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 20. Februar 2021 um 22:38
  • 19. September 2025 um 17:59
  • 492 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anwendbare Vorschriften

    (1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.

    (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

    (3) Die §§ 348 ZPO bis 350 ZPO sind nicht anzuwenden.

    (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

    (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

    1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
    2. Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
    3. Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
    4. Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.

    (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

    Fassung ab 31. Okt 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 30. Okt 2024

    § 555 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze

    (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

    (2) Die Vorschriften der §§ 348 ZPO bis 350 ZPO sind nicht anzuwenden.

    (3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Revision
    • Vorschriften
    • anwendbare Vorschriften
    • § 555 ZPO

Regeln, die man beachten sollte

  1. Für das weitere Verfahren gelten die gleichen Regeln wie im ersten Durchgang vor den Landgerichten, es sei denn, in diesem Abschnitt steht etwas anderes.
  2. Eine Güteverhandlung ist nicht nötig.
  3. Die §§ 348 ZPO bis 350 ZPO finden hier keine Anwendung.
  4. Ein Anerkenntnisurteil gibt’s nur, wenn der Kläger einen speziellen Antrag stellt.
  5. Für die Revision gelten ähnliche Regeln wie für die Berufung, und zwar:
    • Regeln zur Anfechtung von Versäumnisurteilen,
    • Regeln zum Verzicht auf das Rechtsmittel und dessen Rücknahme,
    • Regeln zu Rügen, wenn die Klage unzulässig ist,
    • Regeln zur Anforderung, Zusendung und Rücksendung der Prozessakten.
  6. Die Revision kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Start der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden.
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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