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§ 0554 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 20. Februar 2021 um 22:51
  • 19. September 2025 um 17:55
  • 648 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anschlussrevision

    (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

    (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

    (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 549 Abs. 2 ZPO und die §§ 550 ZPO und 551 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.

    (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Revision
    • Anschlussrevision
    • § 554 ZPO

Anschlussrevision

(1) Wenn du der Beklagte bist, kannst du dich der Revision anschließen. Das machst du, indem du eine spezielle Schrift beim Revisionsgericht einreichst.

(2) Du kannst dich auch anschließen, wenn du auf die Revision verzichtet hast, die Frist schon abgelaufen ist oder die Revision nicht genehmigt wurde. Du musst das innerhalb eines Monats nach Erhalt der Revisionsbegründung machen.

(3) In deiner Anschlussanschrift musst du erklären, warum du dich anschließt. Die entsprechenden Paragraphen aus der ZPO gelten dabei auch.

(4) Deine Anschließung wird ungültig, wenn die Revision zurückgezogen, abgelehnt oder durch einen Beschluss verworfen wird.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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