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§ 0719 ZPO

  • sophme
  • 16. Februar 2021 um 17:57
  • 25. November 2025 um 17:39
  • 936 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

    (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

    (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

    (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Einspruch
    • Einstweilige Einstellung
    • Einstellung
    • § 719 ZPO

Vorübergehende Einstellung bei Rechtsmitteln und Einsprüchen

(1) Wenn jemand gegen ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, Einspruch oder Berufung einlegt, gelten die Regeln aus § 707 ZPO auch hier. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gestoppt werden, wenn eine Sicherheit geleistet wird, es sei denn, das Versäumnisurteil wurde nicht richtig erlassen oder die Partei, die zu spät kam, kann glaubhaft machen, dass ihr Versäumnis nicht selbst verschuldet war.

(2) Wenn Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt wird, kann das Revisionsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung vorübergehend einstellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers dagegen spricht. Die Parteien müssen glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

(3) Die Entscheidung wird durch einen Beschluss getroffen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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