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§ 0707 ZPO

  • Weitergeleitet von „707 ZPO“
  • klaus25
  • 30. September 2025 um 11:17
  • 6. November 2025 um 14:23
  • 375 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    (1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a ZPO erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

    (2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Einstellung
    • Einstellung
    • einstweilig
    • § 707 ZPO

Vorübergehende Pause bei der Zwangsvollstreckung

(1) Wenn jemand die Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder die Fortsetzung eines Verfahrens beantragt, oder wenn eine Beschwerde nach § 321a ZPO eingelegt wird, oder der Rechtsstreit nach einem Vorbehaltsurteil weitergeht, kann das Gericht auf Antrag entscheiden, dass die Zwangsvollstreckung vorübergehend gestoppt wird – entweder ohne Sicherheitsleistung oder nur mit Sicherheitsleistung. Außerdem kann das Gericht die Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufheben. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu bieten und dass die Vollstreckung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen würde.

(2) Die Entscheidung wird per Beschluss getroffen und kann nicht angefochten werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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