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§ 0706 ZPO

  • klaus25
  • 30. September 2025 um 09:56
  • 199 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtskraft- und Notfristzeugnis

    (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

    (2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Rechtskraft
    • § 706 ZPO
    • Rechtskraftzeugnis
    • Notfristzeugnis

Rechtskraft- und Notfristzeugnis

(1) Wenn du ein Zeugnis über die Rechtskraft von Urteilen brauchst, bekommst du das von der Geschäftsstelle des Gerichts, das das erste Urteil gefällt hat. Solange der Fall noch in einem höheren Gericht läuft, bekommst du es von der Geschäftsstelle dieses höheren Gerichts.

(2) Wenn das Zeugnis nur ausgestellt werden kann, wenn kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde, fragt die Geschäftsstelle des ersten Gerichts beim zuständigen Gericht nach, ob bis zum Ende der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Eine Mitteilung vom Revisionsgericht, dass kein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO gestellt wurde, ist nicht nötig.

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