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§ 0947 ZPO

  • Weitergeleitet von „947 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 13. Februar 2021 um 20:32
  • 10. November 2025 um 20:36
  • 510 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren

    (1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

    (2) Das Gericht darf die ihm nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt entsprechend.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Beschluss
    • Verfahren
    • grenzüberschreitend
    • vorläufige Kontopfändung
    • Kontopfändung
    • Beschlusserlass
    • § 947 ZPO

Verfahren

(1) Der Gläubiger kann im Verfahren den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen und dafür auf alle möglichen Beweismittel sowie eine eidesstattliche Versicherung zurückgreifen. Es darf nur eine Beweisaufnahme stattfinden, die sofort durchgeführt werden kann.

(2) Das Gericht kann die Kontoinformationen, die ihm gemäß Art. 14 Abs. 6 der EU-Verordnung Nr. 655/2014 übermittelt werden, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, weitergeben und nutzen. Wenn bestimmte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses nicht notwendig sind, müssen sie sofort gelöscht oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Die Löschung muss dokumentiert werden. § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt hier entsprechend.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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