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§ 0524 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 8. Februar 2021 um 21:09
  • 29. Dezember 2025 um 00:58
  • 592 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anschlussberufung

    (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

    (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat.

    (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2 und 4 ZPO und des § 520 Abs. 3 ZPO sowie des § 521 ZPO gelten entsprechend.

    (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Berufung
    • § 524 ZPO
    • Anschlussberufung

Anschlussberufung

(1) Der Beklagte, gegen den die Berufung eingelegt wurde, kann sich der Berufung anschließen. Das geht ganz einfach, indem er seine schriftliche Zustimmung beim Berufungsgericht einreicht.

(2) Er kann sich auch dann anschließen, wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist dafür schon abgelaufen ist. Das ist bis zum Ende der Frist für die Erwiderung auf die Berufung möglich. Diese Frist gilt nicht, wenn es um eine Verurteilung zu zukünftigen Zahlungen geht.

(3) In der Anschlussberufung muss der Beklagte erklären, warum er sich anschließt. Die Regeln aus den §§ 519 Abs. 2 und 4 ZPO sowie 520 Abs. 3 ZPO und 521 ZPO gelten dabei ebenfalls.

(4) Wenn die Berufung zurückgezogen, abgelehnt oder durch einen Beschluss abgewiesen wird, hat die Anschlussberufung keine Gültigkeit mehr.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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