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§ 0520 ZPO

  • Weitergeleitet von „520 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 8. Februar 2021 um 21:03
  • 29. Dezember 2025 um 00:59
  • 958 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Berufungsbegründung

    (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

    (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

    (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
    2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
    3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
    4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

    (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

    1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
    2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

    (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Berufung
    • § 520 ZPO
    • Berufungsbegründung

Berufungsbegründung

(1) Wenn du Berufung einlegst, musst du auch erklären, warum.

(2) Du hast zwei Monate Zeit, um deine Gründe für die Berufung nach der Zustellung des Urteils einzureichen. Spätestens musst du es aber fünf Monate nach der Verkündung gemacht haben. Wenn dein Gegner zustimmt, kann der Vorsitzende die Frist verlängern. Ohne Zustimmung kannst du die Frist um einen Monat verlängern, wenn der Vorsitzende denkt, dass das nicht zu Verzögerungen im Prozess führt oder wenn du gute Gründe hast.

(3) Deine Begründung für die Berufung musst du in einem Schreiben beim Berufungsgericht einreichen, falls sie nicht schon in deiner Berufungsschrift steht. In der Begründung sollten folgende Punkte drin sein:

  1. Eine Erklärung, was genau am Urteil angefochten wird und welche Änderungen du beantragst.
  2. Eine Beschreibung der Umstände, die zeigen, dass es eine Rechtsverletzung gab und warum das für das Urteil wichtig ist.
  3. Konkrete Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen im Urteil aufwerfen und die eine neue Überprüfung nötig machen.
  4. Nennung neuer Argumente und Beweismittel, die zeigen, dass diese nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden sollten.

(4) Außerdem sollte deine Begründung Folgendes enthalten:

  1. Den Wert des Beschwerdegegenstands, falls das für die Zulässigkeit der Berufung wichtig ist.
  2. Eine Aussage darüber, ob es Gründe gibt, die einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für deine Berufungsbegründung.

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