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§ 0519 ZPO

  • Weitergeleitet von „519 Abs. 2 und 4 ZPO“
  • klaus25
  • 18. September 2025 um 09:03
  • 18. September 2025 um 09:37
  • 224 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Berufungsschrift

    (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

    (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
    2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

    (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Berufung
    • § 519 ZPO
    • Berufungsschrift

Berufungsschrift

(1) Um Berufung einzulegen, musst du die Berufungsschrift beim Berufungsgericht einreichen.

(2) In der Berufungsschrift sollten folgende Dinge drinstehen:

  1. Wie das Urteil heißt, gegen das du Berufung einlegst;
  2. Ein Satz, dass du gegen dieses Urteil Berufung einlegst.

(3) Außerdem solltest du eine Kopie oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils, das du anfechtest, mit deiner Berufungsschrift mitschicken.

(4) Die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Berufungsschrift.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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