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§ 0323 ZPO

  • Weitergeleitet von „323 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 7. Januar 2021 um 22:47
  • 22. Juli 2025 um 23:19
  • 737 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Abänderung von Urteilen

    (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

    (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

    (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

    • Abänderung
    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Rechtshängigkeit
    • wiederkehrende Leistung
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 323 ZPO

Änderung von Urteilen

(1) Wenn ein Urteil eine Verpflichtung für zukünftige regelmäßige Zahlungen enthält, kann jeder Beteiligte einen Antrag auf Änderung stellen. Die Klage ist nur erlaubt, wenn der Kläger Fakten präsentiert, die zeigen, dass sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen wesentlich geändert haben.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach dem Ende der Tatsachenverhandlung im vorherigen Verfahren aufgetaucht sind und die man nicht mit einem Einspruch geltend machen konnte.

(3) Eine Änderung ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die Klage eingereicht wird.

(4) Wenn es eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände gibt, muss die Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Grundlagen angepasst werden.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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