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Artikel 039 GG

  • juristi.Redaktion
  • 30. Januar 2021 um 14:17
  • 20. Januar 2026 um 12:46
  • 708 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Bundestag - Wahlperiode"

    (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

    (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

    (3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

    • Grundgesetz
    • Bundestag
    • Wahlperiode
    • Art. 39 GG

(1) Der Bundestag wird für vier Jahre gewählt, solange nichts anderes gesagt wird. Seine Amtszeit endet, wenn ein neuer Bundestag zusammenkommt. Die nächste Wahl findet frühestens nach 40 und spätestens nach 48 Monaten statt. Wenn der Bundestag aufgelöst wird, gibt's die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen.

(2) Der Bundestag trifft sich spätestens 30 Tage nach der Wahl.

(3) Der Bundestag entscheidet, wann seine Sitzungen enden und wann sie wieder anfangen. Der Präsident kann ihn auch früher einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler das wollen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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