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Artikel 038 GG

  • juristi.Redaktion
  • 30. Januar 2021 um 14:15
  • 20. Januar 2026 um 13:08
  • 1.562 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Bundestagswahl, Wahlgrundsätze"

    (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

    (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

    • Wahlgrundsatz
    • Bundestag
    • Wahlgrundsätze
    • Art. 38 GG
    • Bundestagswahl

(1) Die Abgeordneten im Deutschen Bundestag werden durch eine allgemeine, direkte, freie, gleiche und geheime Wahl gewählt. Sie vertreten das gesamte Volk, müssen sich an keine Aufträge oder Anweisungen halten und folgen nur ihrem eigenen Gewissen.

(2) Wahlberechtigt ist jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist. Wer wählbar ist, muss das Alter erreicht haben, in dem man als volljährig gilt.

(3) Die genauen Details regelt ein Bundesgesetz.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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