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§ 0320 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 15:13
  • 22. Juli 2025 um 22:58
  • 672 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Berichtigung des Tatbestandes

    (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

    (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

    (3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b ZPO, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

    (4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Tatbestand
    • Berichtigung
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 320 ZPO
    • Tatbestandsberichtigung

Korrektur des Urteils

(1) Wenn im Urteil Fehler sind, die nicht unter die Regeln des vorherigen Paragraphen fallen, oder wenn was fehlt, unklar ist oder widersprüchlich ist, kann man innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Korrektur stellen, indem man ein Schreiben einreicht.

(2) Die Frist startet, sobald das vollständige Urteil zugestellt wird. Man kann den Antrag auch schon vor Beginn dieser Frist einreichen. Allerdings muss die Korrektur innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung beantragt werden, sonst geht's nicht mehr.

(3) Das Gericht entscheidet ohne weitere Beweisaufnahme. Nur die Richter, die auch beim Urteil dabei waren, sind an der Entscheidung beteiligt. Falls ein Richter nicht da ist, zählt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, und wenn der auch nicht da ist, die des ältesten Richters. Man kann den Beschluss nicht anfechten. Der Beschluss zur Korrektur wird im Urteil und auf den Ausfertigungen vermerkt. Wenn die Korrektur nach § 130b ZPO gemacht wird, muss das in einem separaten elektronischen Dokument festgehalten werden, das dann untrennbar mit dem Urteil verbunden ist.

(4) Die Korrektur des Urteils hat keine Auswirkungen auf die anderen Teile des Urteils.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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