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§ 0317 ZPO

  • Weitergeleitet von „317 Abs. 5 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 14:47
  • 11. August 2025 um 00:27
  • 879 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Urteilszustellung und -ausfertigung

    (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

    (2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

    (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

    (4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

    (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 ZPO in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) - (2) ...

    (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Abs. 3 ZPO erteilt werden.

    (4) - (5) ...

    • Zustellung
    • Versäumnisurteil
    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Entscheidungsgründe
    • Landgericht
    • Ausfertigung
    • § 317 ZPO
    • 1. Rechtszug
    • Urteilszustellung
    • Urteilsausfertigung

Urteilszustellung und -ausfertigung

(1) Die Urteile werden den Parteien zugeschickt, während verkündete Versäumnisurteile nur an die unterlegene Partei gehen. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO reicht aus. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung von verkündeten Urteilen bis zu fünf Monate nach der Verkündung aufschieben.

(2) Ausfertigungen gibt's nur auf Anfrage und nur in Papierform. Solange das Urteil nicht verkündet oder unterschrieben ist, dürfen keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften davon erstellt werden. Wenn eine Partei eine Ausfertigung anfragt, bekommt sie diese ohne den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Das gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung möchte.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von Urteilen, die als elektronisches Dokument vorliegen (§ 130b ZPO), können auch von einem Ausdruck des Urteils erstellt werden.

(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile müssen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden.

(5) Wenn das Urteil nach § 313b Abs. 2 ZPO in abgekürzter Form erstellt wurde, erfolgt die Ausfertigung ebenfalls so, dass eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift verwendet wird oder das Urteil mit den Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann entweder vom Urkundsbeamten oder vom Anwalt des Klägers beglaubigt werden.

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