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§ 0313a ZPO

  • Weitergeleitet von „313a ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 14:36
  • 22. Juli 2025 um 22:27
  • 473 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

    (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

    (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

    (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

    (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Tatbestand
    • Entscheidungsgründe
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 313a ZPO
    • Weglassen

Keine Tatbestände und Entscheidungsgründe nötig

(1) Wenn klar ist, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist, braucht man den Tatbestand nicht. In so einem Fall sind auch die Entscheidungsgründe nicht nötig, es sei denn, die Parteien wollen darauf bestehen oder der Hauptinhalt wurde ins Protokoll aufgenommen.

(2) Wenn das Urteil direkt nach der mündlichen Verhandlung verkündet wird, braucht man den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nicht, solange beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Wenn nur eine Partei das Urteil anfechten kann, reicht es, wenn diese darauf verzichtet.

(3) Der Verzicht aus Absatz 1 oder 2 kann schon vor der Urteilsverkündung erfolgen, muss aber spätestens eine Woche nach Ende der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn jemand zu zukünftigen fälligen wiederkehrenden Leistungen verurteilt wird oder wenn man damit rechnen muss, dass das Urteil im Ausland durchgesetzt wird.

(5) Wenn ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe im Ausland verwendet werden soll, gelten die Regeln zur Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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