Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 ZPO und 278 Abs. 3 ZPO entsprechend.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit so annehmen, wie er ist, wenn er einsteigt. Er darf sowohl angreifen als auch sich verteidigen und alle notwendigen Schritte im Prozess unternehmen, solange das, was er sagt und tut, nicht im Widerspruch zu dem steht, was die Hauptpartei macht. Für ihn gelten die §§ 141 ZPO und 278 Abs. 3 ZPO in ähnlicher Weise.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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