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§ 0278 ZPO

  • Weitergeleitet von „278 Abs. 3 ZPO“
  • recht.tk
  • 16. Januar 2021 um 17:58
  • 24. September 2024 um 10:54
  • 872 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

    (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

    (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a ZPO gilt entsprechend.

    (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend.

    (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

    (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

    (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 ZPO gilt entsprechend.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    _________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) ...

    (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Abs. 1 und 3 ZPO gilt entsprechend.

    (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend.

    (4) - (6) ...

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

    (3) - (6) ...

    • Vergleich
    • Güteverhandlung
    • gütliche Einigung
    • Landgericht
    • Verfahren
    • Streitbeilegung
    • § 278 ZPO
    • 1. Rechtszug

Freundliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1) Das Gericht sollte in jeder Phase des Verfahrens darauf achten, den Streit oder bestimmte Punkte freundlich zu klären.

(2) Vor der mündlichen Verhandlung findet eine Güteverhandlung statt, um den Streit einvernehmlich zu lösen, es sei denn, es gab schon einen Einigungsversuch außerhalb des Gerichts oder die Güteverhandlung sieht offensichtlich schlecht aus. In der Güteverhandlung bespricht das Gericht den aktuellen Stand des Streits mit den Parteien und stellt, wenn nötig, Fragen. Die anwesenden Parteien sollen persönlich gehört werden. § 128a ZPO gilt hier auch.

(3) Für die Güteverhandlung und weitere Einigungsversuche wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. § 141 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 ZPO gilt auch hier.

(4) Wenn beide Parteien nicht zur Güteverhandlung erscheinen, wird das Verfahren vorübergehend gestoppt.

(5) Das Gericht kann die Parteien an einen speziellen Richter (Güterichter) verweisen, der nicht entscheiden kann. Der Güterichter kann alle Methoden zur Konfliktlösung, einschließlich Mediation, nutzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch zustande kommen, wenn die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vorschlag machen oder einen schriftlichen oder mündlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Das Gericht stellt dann durch Beschluss fest, dass ein Vergleich zustande gekommen ist und was darin steht. § 164 ZPO gilt auch hier.

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