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§ 142 PatG

  • werner34
  • 17. Januar 2021 um 04:03
  • 29. August 2022 um 10:54
  • 500 mal gelesen
  • Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a PatG, 49a PatG)

    1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
    2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2 PatG), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.

    Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB (des Strafgesetzbuches) ist anzuwenden. Soweit den in § 140a PatG bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 StPO bis 406c StPO) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

    (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

    (7) Soweit nach § 139 Abs. 1 S. 3 PatG ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.

    (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Abs. 2 StPO (der Strafprozessordnung) auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.

    Fassung ab 18. Aug 2021
    (Abs. 7 und 8 neu)

    __________________________________

    Fassung bis einschl 17. Aug 2021

    (1) - (6) ...

    • Strafrecht
    • Patentrecht
    • Patentrechtsverletzung
    • § 142 PatG
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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