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§ 0253 ZPO

  • Weitergeleitet von „253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Januar 2021 um 21:01
  • 22. September 2024 um 22:28
  • 1.024 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klageschrift

    (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

    (2) Die Klageschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
    2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

    (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

    1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
    2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
    3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
    4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a ZPO) Bedenken bestehen.

    (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

    (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) - (2) ...

    (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

    1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
    2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
    3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

    (4) - (5) ...

    • Zivilprozess
    • Schriftsatz
    • Landgericht
    • Klageschrift
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 253 ZPO

Die Klageschrift

(1) Wenn du eine Klage einreichen willst, musst du einen Schriftsatz (also die Klageschrift) zustellen.

(2) In der Klageschrift sollten folgende Infos drinstehen:

  1. Wer die Parteien sind und welches Gericht zuständig ist;
  2. Was genau der Streitpunkt ist und warum du einen Anspruch erhebst, plus deinen konkreten Antrag.

(3) Außerdem wäre es cool, wenn die Klageschrift auch noch folgende Punkte abdeckt:

  1. Ob du vorher versucht hast, den Streit durch Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren zu klären und ob es da irgendwelche Gründe gibt, die dagegen sprechen;
  2. Wie viel der Streitwert ist, falls das für die Zuständigkeit des Gerichts wichtig ist und es nicht um einen festen Geldbetrag geht;
  3. Ob es irgendwelche Gründe gibt, die einer Entscheidung durch einen Einzelrichter im Weg stehen;
  4. Ob du Bedenken gegen eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO) hast.

(4) Übrigens gelten auch die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze für die Klageschrift.

(5) Du musst die Klageschrift und alle anderen Anträge oder Erklärungen, die zugestellt werden sollen, schriftlich beim Gericht einreichen und die nötige Anzahl an Kopien beilegen. Wenn du die Klageschrift elektronisch einreichst, brauchst du keine Kopien beizufügen.

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