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§ 0227 ZPO

  • Weitergeleitet von „227 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Januar 2021 um 16:47
  • 2. Dezember 2025 um 23:00
  • 966 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Terminsänderung

    (1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

    1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
    2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
    3. das Einvernehmen der Parteien allein.

    Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a ZPO oder als Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 ZPO eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.

    (2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

    (3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

    1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
    2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 BGB bis 574b BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
    3. (weggefallen)
    4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
    5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
    6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
    7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
    8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

    dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

    (4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a ZPO) Bedenken bestehen.

    (5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    (Abs. 5 neu)

    _______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

    1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
    2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
    3. das Einvernehmen der Parteien allein.

    (2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

    (3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

    1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
    2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 BGB bis 574b BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
    3. (weggefallen)
    4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
    5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
    6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
    7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
    8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

    dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

    (4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

    • Zivilprozess
    • Termin
    • Verfahren
    • § 227 ZPO
    • Terminsänderung

Änderung des Termins

Infos zur Terminänderung

(1) Wenn's wirklich wichtig ist, kann ein Termin verschoben oder ganz abgesagt werden. Aber nicht aus beliebigen Gründen. Hier sind ein paar Beispiele, die nicht zählen:

  1. Wenn eine Partei nicht kommt oder schon vorher sagt, dass sie nicht erscheinen kann – es sei denn, das Gericht denkt, sie kann nicht kommen, ohne dass sie selbst etwas dafür kann.
  2. Wenn eine Partei nicht gut vorbereitet ist, es sei denn, sie hat dafür einen guten Grund.
  3. Wenn die Parteien einfach nur einverstanden sind.

Wenn der Termin für eine Videoverhandlung oder eine Beweisaufnahme geeignet ist, dann sollten wir den nicht ändern, weil die wichtigen Gründe dann wegfallen.

(2) Wenn der Vorsitzende fragt, muss man die wichtigen Gründe für eine Vertagung glaubhaft darlegen.

(3) Wenn ein Termin zwischen dem 1. Juli und dem 31. August festgelegt ist – außer wenn es um die Verkündung einer Entscheidung geht – kann man ihn innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ladung oder Terminbestätigung verschieben. Das gilt nicht für:

  1. Arrestsachen oder einstweilige Verfügungen.
  2. Streitigkeiten über Räume oder Mietverhältnisse nach bestimmten Paragraphen des BGB.
  3. (weggefallen)
  4. Wechsel- oder Scheckprozesse.
  5. Bauangelegenheiten, wenn es um die Fortsetzung eines Bauprojekts geht.
  6. Streitigkeiten über die Herausgabe von Sachen, die nicht gepfändet werden können.
  7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Vollstreckbarerklärung.

Es reicht aus, wenn nur einer der Ansprüche diese Bedingungen erfüllt. Wenn das Verfahren schnell vorangehen muss, wird der Antrag auf Verschiebung nicht angenommen.

(4) Ein Antrag zur Verschiebung sollte auch sagen, ob es Bedenken gegen eine Videoverhandlung gibt.

(5) Der Vorsitzende entscheidet über die Aufhebung oder Verschiebung eines Termins ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung muss kurz begründet werden und ist nicht anfechtbar.

Gültig ab 19. Juli 2024

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