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§ 0162 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 9. Januar 2021 um 21:16
  • 22. September 2024 um 22:02
  • 691 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Genehmigung des Protokolls

    (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und 4 und 5 und 8 und 9 ZPO oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

    (2) Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    _________________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und 4 und 5 und 8 und 9 ZPO oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

    (2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

    • Genehmigung
    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • § 162 ZPO
    • Protokoll

Genehmigung des Protokolls

(1) Das Protokoll muss den Beteiligten vorgelesen, zur Durchsicht gegeben oder auf einem Bildschirm angezeigt werden, wenn es bestimmte Feststellungen oder Anträge enthält. Wenn der Inhalt nur vorläufig festgehalten wurde, reicht es aus, wenn diese Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. Im Protokoll muss dann vermerkt werden, dass das passiert ist und die Genehmigung erteilt wurde oder welche Einwände es gab.

(2) Aussagen, die direkt in Anwesenheit der Beteiligten aufgezeichnet wurden, müssen nicht abgespielt werden. Der Beteiligte, dessen Aussage aufgenommen wurde, kann jedoch verlangen, dass sie abgespielt wird. Wenn Aussagen oder Ergebnisse von Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten zusammengefasst aufgezeichnet wurden, kann das Abspielen, Vorlesen oder Anzeigen weggelassen werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten. Auch das muss im Protokoll vermerkt werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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