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§ 0163 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 9. Januar 2021 um 21:13
  • 22. September 2024 um 22:07
  • 644 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unterschreiben des Protokolls

    (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

    (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

    (2) ...

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • Protokoll
    • § 163 ZPO
    • Unterschreiben

Protokoll unterschreiben

(1) Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben werden. Wenn das Protokoll ganz oder teilweise als Ton- oder Videoaufnahme festgehalten wurde, muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit der Aufzeichnung prüfen und das mit seiner Unterschrift bestätigen. Das gilt auch, wenn der Urkundsbeamte nicht bei der Sitzung dabei war.

(2) Falls der Vorsitzende nicht da ist, unterschreibt der älteste beisitzende Richter für ihn. Wenn nur ein Richter anwesend war und der ist verhindert, reicht die Unterschrift des Urkundsbeamten, der das Protokoll gemacht hat. Wenn der auch nicht da ist, genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund für das Fehlen sollte im Protokoll festgehalten werden.

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