(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 ZPO bis 176 Abs. 1 ZPO aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 PostG (des Postgesetzes) beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Fassung ab 01. Jan 2022
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Fassung bis einschl 31. Dez 2021
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 ZPO bis 175 ZPO aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 PostG (des Postgesetzes) beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) ...