§ 0176 ZPO

  • Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

    (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.


    (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 ZPO bis 181 ZPO.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    § 176 ZPO Zustellungsauftrag


    (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.


    (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 ZPO bis 181 ZPO.

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