§ 0175 ZPO

  • Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

    (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.


    (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.


    (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.


    (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) an das Gericht gesandt werden.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    § 175 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein


    Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

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