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§ 0383 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 1. Januar 2021 um 23:44
  • 16. August 2025 um 21:19
  • 1.424 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

    (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

    • 1. der Verlobte einer Partei;
    • 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
    • 2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
    • 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
    • 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
    • 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
    • 6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

    (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

    (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

    • Beweis
    • Zivilprozess
    • Zeuge
    • Zeugenbeweis
    • Zeugnisverweigerung
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 383 ZPO
    • persönliche Gründe

Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Wer darf eigentlich sein Zeugnis verweigern? Das sind:

  • 1. der Verlobte oder die Verlobte einer Person, die betroffen ist;
  • 2. der Ehepartner einer Person, auch wenn die Ehe schon vorbei ist;
  • 2a. der Lebenspartner einer Person, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • 3. Leute, die mit einer Person direkt verwandt sind oder verwandt waren, bis zum dritten Grad in der Seitenlinie oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;
  • 4. Geistliche, wenn es um Dinge geht, die ihnen bei ihrer Seelsorge anvertraut wurden;
  • 5. Personen, die beruflich an der Erstellung oder Verbreitung von Zeitungen oder Rundfunkbeiträgen mitarbeiten, wenn es um Informationen über den Autor oder andere Beteiligte geht, die für den redaktionellen Teil wichtig sind;
  • 6. Personen, die aufgrund ihres Jobs oder Standes Geheimnisse kennen, die sie nicht preisgeben dürfen.

(2) Die Personen, die in den Punkten 1 bis 3 genannt sind, sollten vor ihrer Befragung darüber informiert werden, dass sie ihr Zeugnis verweigern können.

(3) Bei den Personen aus den Punkten 4 bis 6 darf die Befragung, selbst wenn sie ihr Zeugnis nicht verweigern, nicht über Dinge gehen, bei denen klar ist, dass sie nicht aussagen können, ohne ihre Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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