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§ 1077 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 19. Dezember 2020 um 21:16
  • 21. November 2025 um 11:00
  • 490 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausgehende Ersuchen

    (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 AUG (des Auslandsunterhaltsgesetzes) bleibt unberührt.

    (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

    (3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statt.

    (4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

    • a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
    • b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.

    Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

    (5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

    (6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

    • Zivilprozess
    • PKH
    • Justiz
    • § 1077 BGB
    • EU-Zusammenarbeit
    • RL 2003/8/EG
    • ausgehende Ersuchen

Ausgehende Ersuchen

(1) Für die Annahme und Weiterleitung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können per Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Amtsgericht die Aufgaben für mehrere Bezirke übernimmt, und diese Befugnis an die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 AUG bleibt davon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und deren Übermittlung einführen. Wenn solche Standardformulare eingeführt wurden, müssen Antragsteller und Übermittlungsstelle diese verwenden.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Weiterleitung des Antrags per Beschluss ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht unter die Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen fremdsprachiger Anlagen anfertigen, wenn dies für eine Entscheidung nach Satz 1 nötig ist. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO möglich.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular und der Anlagen
a) in eine Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich eine Amtssprache der EU ist, oder
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Sie prüft außerdem, ob der Antrag vollständig ist, und sorgt dafür, dass alle nach ihrer Kenntnis notwendigen Unterlagen beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle sendet den Antrag und die Anlagen ohne Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Gericht oder die Vollstreckung liegt. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Übersetzungen nach Absatz 4 vorliegen.

(6) Wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats die Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder die Ablehnung angekündigt hat, stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bedürftigkeitsbescheinigung aus, wenn der Antragsteller nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO in Deutschland als bedürftig gelten würde. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Übersetzung dieser Bescheinigung. Die Übermittlungsstelle sendet die Bescheinigung an die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats, damit sie das ursprüngliche Ersuchen ergänzen kann.

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