Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- Art. 9 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und
- Art. 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.