Austauschware

  • Bei Sachmangel hat der Verkäufer die Kosten für Aus- und Einbau zu tragen.

    Zu einer der Hauptleistungspflichten des Verkäufers gehört die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache. Dies hat für Kaufverträge seit dem 1. Januar 2018 eine praktische Folge, wenn die Kaufsache eingebaut wird:


    „Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“


    Der Verkäufer hat ab sofort auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Ware. Ist der Backofen in einer Einbauküche mangelbehaftet, so hat der Verkäufer neben der Reparatur auch Ein- und Ausbau zu bezahlen. Der Käufer kann vom Verkäufer einen Vorschuss für die notwendigen Kosten verlangen.


    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.06.2011 (Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) die Grundlage geschaffen und entschieden, dass im Rahmen von B2C-Verträgen der Verkäufer auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der Austauschware schuldet.

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