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§ 0590 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 16. Dezember 2020 um 23:39
  • 3. Juni 2024 um 21:39
  • 626 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung

    (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.

    (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 ZPO gilt entsprechend.

    (3) Hat der Pächter das nach § 582a BGB zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 BGB verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 BGB verwendet worden ist.

    • Zivilrecht
    • § 590 BGB
    • Schuldrecht
    • Landpacht
    • Pachtrecht
    • geänderte Flächennutzung
    • Flächennutzung
    • Landpachtvertrag
    • Nutzungsänderung

(1) Der Pächter kann die landwirtschaftliche Nutzung der Pachtfläche nicht einfach so ändern – dafür braucht er vorher die Zustimmung vom Verpächter.

(2) Wenn der Pächter die Nutzung ändern will, muss er nur dann die Erlaubnis des Verpächters einholen, wenn die Änderung auch nach der Pachtzeit noch Auswirkungen hat. Außerdem darf der Pächter nur mit Erlaubnis des Verpächters neue Gebäude bauen. Wenn der Verpächter die Erlaubnis verweigert, kann der Pächter beim Landwirtschaftsgericht anfragen, ob das nicht doch genehmigt werden kann, vorausgesetzt, die Änderung hilft, den Betrieb besser rentabel zu machen und ist für den Verpächter zumutbar. Das gilt nicht, wenn der Pachtvertrag bereits gekündigt ist oder in weniger als drei Jahren endet. Das Gericht kann die Erlaubnis auch mit bestimmten Bedingungen oder Auflagen versehen, zum Beispiel dass der Pächter eine Sicherheitsleistung hinterlegen muss, und es kann auch festlegen, wie hoch diese Sicherheit sein soll. Wenn der Grund für die Sicherheitsleistung nicht mehr besteht, kann der Pächter beim Gericht beantragen, die Sicherheit zurückzubekommen.

(3) Wenn der Pächter das Inventar, das er laut § 582a BGB übernommen hat, während der Pachtzeit stark reduziert hat, kann der Verpächter einen Geldausgleich verlangen, es sei denn, der Erlös aus dem Verkauf des Inventars wurde dafür genutzt, die Pachtfläche in einem angemessenen Verhältnis zu verbessern.

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